1.1 Echte Neugründung

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1.1.2.1 Erstellung einer Gründungsbilanz

1.34

Nach § 242 HGB hat der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Bilanz aufzustellen. Dies ist bei der Gründung einer GmbH nicht erst mit Eintragung der Fall. Nach h.M.10) ist bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Entstehung einer Vorgesellschaft von einer Bilanzierungspflicht auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Kleingewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit gerichtet ist, da die Vorgesellschaft bereits (zumindest dem Charakter nach) Formkaufmann ist.11) Der erste Geschäftsvorfall dürfte dementsprechend die Einforderung bzw. Leistung der Einlagen durch die Gesellschafter sein. Die folgende Eintragung der Gesellschaft hat keine Auswirkungen auf die Bilanzierung, so dass die Kontinuität gewahrt wird.

1.35

Hinsichtlich der Laufzeit des Geschäftsjahres enthält das GmbHG keine besonderen Bestimmungen, so dass diese in der Satzung frei geregelt werden kann. Die Bestimmung des Geschäftsjahres kann satzungsgemäß auch der Geschäftsführung überlassen werden.12) Wird nichts Abweichendes geregelt, so gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Für steuerliche Zwecke gilt, dass eine spätere Umstellung auf ein nicht kalendergleiches Jahr nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich ist (§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG). Bei einem unterjährigen Geschäftsbeginn ist zu Beginn ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden.

1.36

Bis wann die Gründungsbilanz aufgestellt werden muss, ist für Vorgesellschaften nicht ausdrücklich geregelt. Nach wohl h.M. ist hier § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB anzuwenden, wonach bei kleinen Kapitalgesellschaften eine Frist von sechs Monaten für die Erstellung des Jahresabschlusses gilt, bei den übrigen drei Monate. Dies gilt auch bei der Eröffnungsbilanz einer noch nicht eingetragenen GmbH.13) Diese Fristen können aber nicht ohne weiteres ausgenutzt werden. Zu beachten ist der Grundsatz, dass die Aufstellung innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu erfolgen hat (§ 243 Abs. 1 HGB).14)

1.37

Die Bilanz ist von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen. Für sie besteht keine Offenlegungs- oder Prüfungspflicht i.S.d. § 316 HGB. Auch muss sie nicht von den Gesellschaftern festgestellt werden (§ 46 Nr. 1 GmbHG).15)

1.38

Hinweis

Tätigt die GmbH vor Eintragung in das Handelsregister bereits Umsätze oder erleidet sie bis zum Eintragungszeitpunkt Verluste, empfiehlt sich die Erstellung einer Vorbelastungsbilanz zum Eintragungszeitpunkt. Diese Vorbelastungsbilanz dient zur Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Unterbilanzhaftung der Gesellschafter (siehe dazu oben Rdnr. 1.27) vorliegen.