16.3 Abziehbare Aufwendungen

...

16.3.2.3 Ermittlung der abzugsfähigen Zuwendungen

16.43

Spenden stellen - mangels außerbetrieblicher Sphäre - Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG dar und sind folglich im Rahmen der bilanziellen Gewinnermittlung erfolgswirksam.

Da gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG die Höhe der Abzugsfähigkeit der Spenden vom Einkommen der Kapitalgesellschaft abhängig ist, sind in einem ersten Schritt die in Abzug gebrachten Spenden außerbilanziell hinzuzurechnen. (vgl. auch Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung 2017, Zeile 61). Erst unter Berücksichtigung der Höchstbeträge sind dann die abziehbaren Zuwendungen in Abzug zu bringen (vgl. auch Anlage Z zur Körperschaftsteuererklärung 2017, Zeile 7 und Anlage ZVE, Zeile 34).

16.44

Bei der Berechnung der Höchstbeträge bestehen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zwei alternative Berechnungsgrößen. Insoweit hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, das er nach freiem Belieben ausüben kann.9)

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind begünstigte Zuwendungen insgesamt

Buchstabe a) bis zu 20 % des Einkommens oder

Buchstabe b) bis zu 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig.

Für die Berechnung des Höchstbetrags ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a) KStG das Einkommen10) im Veranlagungszeitraum maßgeblich bzw. die im Kalenderjahr erwirtschafteten Umsätze und aufgewendeten Löhne und Gehälter (R 9.1 Abs. 4 KStR 2015).

Zu den Umsätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b) KStG gehören nicht nur die steuerpflichtigen, sondern auch die steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze.11)

16.45

Hinweis

Bis zum Veranlagungszeitraum 2016 bestand eine sogenannte Belegvorlagepflicht, d.h., die Zuwendungsbestätigung war bei der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Diese Vorlagepflicht wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2017 durch eine sogenannte Belegvorhaltepflicht abgelöst.

16.46

Gemäß § 9 Abs. 3 KStG darf die Kapitalgesellschaft auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen, es sei denn, dass sie diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihr die Unrichtigkeit dieser bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

16.47

Praxistipp

Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen und bei einer Zuwendung bis 300 € (vgl. § 50 Abs. 4 EStDV) bedarf es für eine steuerliche Abzugsfähigkeit grundsätzlich keiner Zuwendungsbestätigung. In diesen Fällen ist der Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (z.B. ein Kontoauszug) ausreichend.

Im Hinblick auf die Folgen der Coronakrise hat das BMF12) zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements zahlreiche Maßnahmen zur Hilfe der von der Coronakrise Betroffenen beschlossen. Insbesondere wurde ein vereinfachter Zuwendungsnachweis für Zuwendungen zur Hilfe in der Coronakrise im Zeitraum vom 01.03.-31.12.2020 vorgesehen, der bis zum 31.12.2021 verlängert wurde.13)