12.3 Gesonderte Feststellung (§ 27 Abs. 2 KStG)

Autor: Hüls

12.3.1 Gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

12.49

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG ist der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festzustellen. Die zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichteten Körperschaften haben daher auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Bestände einzureichen (§ 27 Abs. 2 Satz 4 KStG). Die Erklärungen sind von den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben (§ 27 Abs. 2 Satz 5 KStG). Die Feststellung hat auf das Ende des Wirtschaftsjahres (ggf. Rumpfwirtschaftsjahr) zu erfolgen (nicht zum Ende des Veranlagungszeitraums). Die Feststellung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG hat auch dann zu erfolgen, wenn sich gegenüber der Vorjahresfeststellung keine Änderungen ergeben haben oder der Bestand 0 € beträgt.1)

1)

Berninghaus, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 27 KStG Rdnr. 80 m.w.N. (07/2023); a.A. hinsichtlich Nullfestellungen Dötsch/Werner/Krämer, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rdnr. 110 (09/2023).

12.3.2 Grundlagenbescheid und Bindungswirkung