Autor: Löbe |
Die Vorteile der gewerbesteuerlichen Organschaft liegen in der Möglichkeit der sofortigen Gewerbeverlustverrechnung sowie in der Vermeidung der zweifachen Erfassung von Entgelten für Dauerschulden beim Gewerbeertrag.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2002 gibt es zwischen den Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen und der körperschaftsteuerlichen Organschaft keine Abweichungen mehr (R 2.3 Abs. 1 Satz 1 GewStR 2009). Liegen also die vorstehend beschriebenen Tatbestandsmerkmale für eine körperschaftsteuerliche Organschaft vor, besteht auch eine gewerbesteuerliche Organschaft.
Nach §
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