20.5 Grunderwerbsteuerliche Organschaft

Autor: Löbe

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Anders als bei der umsatzsteuerlichen, körperschaftsteuerlichen oder gewerbesteuerlichen Organschaft werden durch das Begründen einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft keine Steuervorteile erzielt. Die grunderwerbsteuerliche Organschaft dient vielmehr der Missbrauchsvermeidung. Die Unternehmen eines Organkreises bleiben grunderwerbsteuerrechtlich selbständige Rechtsträger. Grundstücksübertragungen zwischen Unternehmen des Organkreises unterliegen daher uneingeschränkt der Grunderwerbsteuer.1) Anteilsgeschäfte unter diesen Rechtsträgern unterliegen nach § 1 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG der Grunderwerbsteuer, als gäbe es die Verbindung zu einem Organkreis nicht. § 1 Abs. 3 Nr. 1 zweite und dritte Variante i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 GrEStG stellt eine sich stets zuungunsten der Steuerpflichtigen auswirkende Erweiterung dar. Nachfolgend werden nur die Grundsätze der grunderwerbsteuerlichen Organschaft dargestellt.

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vereinigt werden.