Autor: Wiesmann |
Im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH ist grundlegend zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis zu unterscheiden: Zum einen haftet der Geschäftsführer im Innenverhältnis für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft, zum anderen können Ansprüche gesellschaftsfremder Dritter im Außenverhältnis bestehen. Das Haftungsrisiko kann im Außenverhältnis nicht durch eine Beschränkung der Vollmacht gemindert werden, da § 37 GmbHG lediglich für das Innenverhältnis die Möglichkeit einer Beschränkung der Vollmacht des Geschäftsführers vorsieht.
Zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft besteht ein organschaftliches Sonderrechtsverhältnis, das grundsätzlich rechtlich unabhängig von einem regelmäßig parallel begründeten Geschäftsführeranstellungsverhältnis zu betrachten ist.1) Dieses Sonderrechtsverhältnis begründet spezifische organschaftliche Pflichten des Geschäftsführers, wie z.B. die Pflicht zur ordnungsgemäßen Leitung des Unternehmens, Überwachungs- und Kontrollpflichten und die Treuepflicht.
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