20.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft

Autor: Löbe

20.4

Liegen die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vor, wird dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet (§ 14 Abs. 1 KStG). Zunächst werden die Einkommen sowohl der Organgesellschaft als auch des Organträgers getrennt voneinander ermittelt. In einem zweiten Schritt ist das hiernach ermittelte Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger als eigenes zuzurechnen. Dies erfordert eine Gegenkorrektur in Gestalt einer gleich hohen Einkommensminderung, da die organschaftliche Gewinnabführung das eigene Einkommen des Organträgers zuvor erhöht hat. Ohne die Gegenkorrektur würde eine doppelte Erfassung der nämlichen Beträge vorliegen. Auch das Einkommen der Organgesellschaft muss korrigiert werden, da sich die passivierte Abführungsverpflichtung gegenüber dem Organträger als Minderungsposten auswirken würde. Diese Gegenkorrekturen sind dem Wesen der Organschaft immanent.1) Die Organschaft ermöglicht damit auch einen sofortigen Ausgleich von Verlusten der Organgesellschaft mit Gewinnen des Organträgers und umgekehrt und damit eine entsprechende Minderung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbelastung.

20.5

Beispiel