1.2 Mantelgründung und Vorratsgesellschaften

Autor: Tillmann

1.69

Wird eine GmbH nicht vollständig neu errichtet, sondern wird eine bereits bestehende GmbH verwendet, die unmittelbar davor nicht unternehmerisch tätig war, kann dies gesellschaftsrechtlich dennoch als Neugründung zu werten sein. Zu diesen "wirtschaftlichen Neugründungen" zählt der Erwerb

einer Vorratsgesellschaft oder

eines Altmantels, d.h. der Kauf eines bereits wirtschaftlich, aber nicht rechtlich abgewickelten Unternehmens.

1.2.1 Gesellschaftsrechtliche Einordnung der wirtschaftlichen Neugründung

1.70

Nach der Rechtsprechung des BGH1) greifen bei der Nutzung von Vorratsgesellschaften bzw. Mantel-GmbHs die Regelungen zur Neugründung. Danach haben die Neugesellschafter bei der (Re-)Aktivierung den Vorgang dem Handelsregister gegenüber offenzulegen, und die Geschäftsführer haben zu versichern, dass das statuarische Stammkapital vorhanden ist (§ 7 Abs. 2 und 3 GmbHG). Die Formulierung dieser Versicherung sollte beinhalten, dass das Stammkapital ordnungsgemäß erbracht wurde, heute (Zeitpunkt der Anmeldung) durch das Vermögen der Gesellschaft vollständig gedeckt ist und zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.

1.71

Hinweis