6.3 Offenzulegende Unterlagen

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6.3.3.2 Offenlegung von Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

6.45

Inländische Zweigneiderlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nach § 325a HGB beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Dabei sind die Unterlagen der Rechnungslegung offenzulegen, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt wurden. Die Offenlegung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Ist deutsch nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung, so ist es möglich, die Unterlagen auch in englischer Sprache einzureichen. Alternativ sind die einzureichenden Unterlagen in einer vom Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzureichen oder sofern eine dem Register vergleichbare Stelle nicht existent oder hierzu befugt ist, in einer vom Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass eine dem Register vergleichbare Stelle nicht existent oder hierzu befugt ist. Von der Beglaubigung des Registers ist wiederum eine in deutscher Sprache abgefasste beglaubigte Übersetzung einzureichen. § 325a HGB gilt nicht für die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten i.S.d. § 340 HGB und Versicherungsunternehmen i.S.d. § 341 HGB.

6.46

Die Offenlegung der Zweigniederlassung betrifft rein die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung. Ein Jahresabschluss für die Zweigniederlassung ist nach dem HGB nicht zu erstellen und muss demnach auch nicht offengelegt werden. Ausnahmen hierzu bestehen für die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten i.S.d. § 340 HGB und Versicherungsunternehmen i.S.d. § 341 HGB.