32.3 Rechnungslegung

Autor: Hasenheit

32.3.1 Jährliche Rechnungslegung während der Liquidation

32.14

Auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Auflösung der GmbH (Auflösungsstichtag) ist nach § 71 Abs. 1 GmbHG eine Liquidationseröffnungsbilanz mit erläuterndem Bericht aufzustellen. Hierdurch entsteht handelsrechtlich grundsätzlich ein Rumpfwirtschaftsjahr für den Zeitraum zwischen dem letzten Bilanzstichtag und dem Auflösungsstichtag. Gleichzeitig entsteht damit ein neues Geschäftsjahr. Nach h.M. wird aber die Beibehaltung des bisherigen Geschäftsjahres für zulässig erachtet, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (bei der GmbH mit einfacher Mehrheit) bestätigt wird.1)

32.15

Nach § 71 Abs. 2 GmbHG gelten für die Liquidationseröffnungsbilanz die Vorschriften über den Jahresabschluss entsprechend. Auch während der Liquidation sind für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres weiterhin ein Jahresabschluss und ggf. ein Lagebericht aufzustellen (§ 71 Abs. 1 GmbHG). Danach gilt dies auch für eine kleine GmbH.

Hinweis

Nach h.M. handelt es sich bei § 71 Abs. 1 GmbHG allerdings um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, so dass die Erstellung von Lageberichten bei einer kleinen GmbH i.S.d. § 267 HGB als nicht erforderlich angesehen wird.

32.16