20.4 Umsatzsteuerliche Organschaft

Autor: Löbe

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Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung vor, wenn eine juristische Person oder - unter weiteren Voraussetzungen auch eine Personengesellschaft - nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist.

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Der deutsche Gesetzgeber hat es bisher versäumt, die Organschaftsregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 11 MwStSystRL zur "Mehrwertsteuergruppe" anzupassen. Danach kann ein Mitgliedstaat rechtlich selbständige Personen, die durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln (sog. Mehrwertsteuergruppe). Zugleich kann der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen und -umgehungen vorzubeugen (Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL). Der BFH hatte Bedenken, ob der nationale Gesetzgeber den Organträger, also nur ein Gruppenmitglied, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (Organkreis) zum Unternehmer bestimmen darf, und hat den EuGH um Klärung angerufen.1) Der EuGH entschied mit Urteilen vom 01.12.2022, dass die deutsche gesetzliche Regelung in § Abs. Nr. 2 , der zufolge der Organträger Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner für den gesamten Organkreis ist, dem Unionsrecht entspricht (Art. Abs. Unterabs. 2 RL ; aktuell Art. Abs. ).