28.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

Autor: Ott

28.3.1 Zivilrechtliche Behandlung

28.85

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft kann zivilrechtlich nach § 2 i.V.m. § 3 UmwG als Verschmelzung zur Aufnahme oder als Verschmelzung zur Neugründung erfolgen. Bei der Verschmelzung zur Aufnahme gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 UmwG geht das Vermögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft (ggf. zusammen mit dem Vermögen eines anderen Rechtsträgers) unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die bereits bestehende Personenhandelsgesellschaft über. Daneben kommt auch die Verschmelzung zur Neugründung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 UmwG in Betracht, bei der das Vermögen der Kapitalgesellschaft zusammen mit dem Vermögen eines anderen Rechtsträgers auf eine neu gegründete Personenhandelsgesellschaft übertragen wird.

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