Autor: Bolk |
Veräußert ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil an "seine" GmbH gegen Zahlung eines Kaufpreises, handelt es sich trotz Sachbehandlung des Erwerbs als Kapitalherabsetzung auf Seiten der GmbH um eine Veräußerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auf Seiten des Gesellschafters, soweit die Anteile zum Privatvermögen gehören und die Beteiligungsgrenze von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung erfüllt ist.1) Der Veräußerungsgewinn, ermittelt nach § 17 Abs. 2 EStG, unterliegt dem Teileinkünfteverfahren und ist folglich zu 40 % steuerfrei (§ 3 Nr. 40c EStG).
Soweit die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllt sein sollten, gehört der Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Vorbehaltlich eines Antrags auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) unterliegt der Gewinn der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Mangels Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer auf Seiten der Gesellschaft muss der Veräußerer der Geschäftsanteile die mit der Veräußerung verbundenen Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung angeben (§ 32d Abs. 3 EStG).
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