14.3 Vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 58a ff. GmbHG)

Autor: Kamchen

14.6

Die Regelungen zur vereinfachten Kapitalherabsetzung wurden für die Fälle geschaffen, in denen eine ordentliche Kapitalherabsetzung wegen ihrer umfangreichen Regeln zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft ungeeignet ist. Vorwiegend dient die vereinfachte Kapitalherabsetzung dazu, die Sanierung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu erleichtern. Durch die Beschränkung der Anwendung auf Fälle, in denen Wertminderungen ausgeglichen oder sonstige Verluste gedeckt werden sollen, trägt man dem Schutz von Gesellschaftsgläubigern Rechnung. Die Kapitalherabsetzung soll nur in solchen Fällen möglich sein, in denen die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eine Sanierung erfordert und die eingetretenen oder drohenden Verluste nicht mehr anderweitig ausgeglichen werden können.1)

1)