17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

...

17.4.3.2 Schädlicher Beteiligungserwerb

17.32

Zur Feststellung eines schädlichen Beteiligungserwerbs werden alle Anteilsübertragungen an denselben Erwerber oder an eine diesem nahestehende Person innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zusammengerechnet. Auch mittelbare Anteilsübertragungen werden einbezogen.

17.33

Praxistipp

In der steuerberatenden Praxis ist daher jede gesellschaftsrechtliche Veränderung oberhalb der Verlustgesellschaft von vornherein auch stets vor dem Hintergrund des § 8c KStG zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Veränderungen bei den Anteilseignern (z.B. infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen).

17.34

Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit der ersten (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilsübertragung an den Erwerber. Bei Überschreiten der 50-%-Grenze greift § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n.F. ein. Für eine darauf folgende Übertragung beginnt der Fünfjahreszeitraum erneut.

17.35

Beispiel

Für die V-GmbH besteht zum 31.12.01 ein Verlustvortrag von 1 Mio. €. Im April 02 erwirbt der Neugesellschafter A 12 % der Anteile. Im Jahr 03 erwirbt er weitere 19 % und 06 weitere 20 %.

In den Jahren 02 und 03 wird die Schädlichkeitsgrenze von 50 % durch die Beteiligungserwerbe von A nicht überschritten, so dass kein Verlustvortrag untergeht. Im Jahr 06 geht dann der gesamte zu diesem Zeitpunkt bestehende Verlustvortrag unter, da nun innerhalb des Fünfjahreszeitraums (02-07) die 50-%-Grenze des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n.F. erreicht wird.

17.36

Der maßgebliche Erwerber i.S.d. § 8c KStG kann auch aus mehreren Personen (Erwerberkreis) bestehen:

Erwerber und diesem nahestehende Person: Für den Begriff der "nahestehenden Person" ist auf die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung bzw. verdeckten Einlage zurückzugreifen.7)

Erwerber mit gleichgerichteten Interessen: Nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG n.F. gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen als Erwerber i.S.d. § 8c KStG. Die gemeinsame Beherrschung der Gesellschaft wird hier als Indiz für das Vorliegen gleichgerichteter Interessen angesehen.8)

Die Beteiligungsquoten des gesamten Erwerberkreises sind zur Prüfung des § 8c KStG zusammenzurechnen.

17.37

Hinweis

Keinen Erwerberkreis bilden die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die steuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Deren Anteile werden nicht (transparent) den Mitunternehmern zugerechnet.9) Etwas anderes gilt für die rein vermögensverwaltende Personengesellschaft, die keine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist. Hier erfolgt nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eine unmittelbare Zurechnung zu den Gesellschaftern im Wege der Bruchteilsbetrachtung.

17.38

Der Anteilsübertragung gleichgestellte Vorgänge führen ebenfalls zu einem quotalen oder vollständigen Verlustuntergang. Dies können z.B. sein:10)

Einbringungen, wenn nach der Einbringung neu hinzugekommene Gesellschafter im schädlichen Umfang beteiligt sind,

Verschmelzungen, wenn nach der Umwandlung neu hinzugekommene Gesellschafter im schädlichen Umfang beteiligt sind,

Kapitalerhöhungen, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten führen (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG n.F.).

17.39

§ 8c KStG erfasst neben dem entgeltlichen auch den unentgeltlichen Beteiligungserwerb. Unschädlich ist lediglich der unentgeltliche Erwerb im Rahmen eines Erbfalls und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Angehörige i.S.d. § 15 AO.11)