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Zur Feststellung eines schädlichen Beteiligungserwerbs werden alle Anteilsübertragungen an denselben Erwerber oder an eine diesem nahestehende Person innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zusammengerechnet. Auch mittelbare Anteilsübertragungen werden einbezogen.
PraxistippIn der steuerberatenden Praxis ist daher jede gesellschaftsrechtliche Veränderung oberhalb der Verlustgesellschaft von vornherein auch stets vor dem Hintergrund des § 8c KStG zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Veränderungen bei den Anteilseignern (z.B. infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen). |
Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit der ersten (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilsübertragung an den Erwerber. Bei Überschreiten der 50-%-Grenze greift § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n.F. ein. Für eine darauf folgende Übertragung beginnt der Fünfjahreszeitraum erneut.
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