13.4 Genehmigtes Kapital

...

13.4.3 Durchführung

13.57

Im Unterschied zur regulären Kapitalerhöhung bedarf es bei der Erhöhung durch genehmigtes Kapital keines Beschlusses zur Satzungsänderung, da dieser bereits vorgelagert stattgefunden hat. Vielmehr entscheidet die Geschäftsführung über die Durchführung ohne das weitere Eingreifen der Gesellschafterversammlung. Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist sodann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 57 Abs. 1 GmbHG).

13.58

In Abweichung zu den allgemeinen Regeln ist der Beschluss zu dokumentieren. Dieses Formerfordernis ergibt sich daraus, dass ein Kapitalerhöhungsbeschluss grundsätzlich formbedürftig ist und der Beschluss der Geschäftsführer zusammen mit der Satzungsbestimmung über das genehmigte Kapital den Kapitalerhöhungsbeschluss bildet; er bedarf daher mindestens der Textform.2) Der Beschluss der Geschäftsführung muss auf die erteilte Ermächtigung Bezug nehmen.