1.1 Echte Neugründung

...

1.1.3.2 Steuerliche Behandlung der Vor-GmbH

1.58

Nach Abschluss des notariellen Vertrags entsteht eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH). Sie ist von der Vorgründungsgesellschaft zu unterscheiden, und es findet von dieser kein automatischer Vermögensübergang statt. Zwar ist die Vor-GmbH noch keine endgültige GmbH, denn dafür ist noch eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Allerdings wenden die Finanzverwaltung und h.M.29) - in Anlehnung an die gesellschaftsrechtliche Betrachtung - schon mit Entstehung der Vorgesellschaft die Grundsätze der Kapitalgesellschaften an. Somit ist eine Körperschaftsteuerpflicht schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags gegeben (H 1.1 KStH). Das Gleiche gilt auch bezüglich der Gewerbesteuer (H 2.1 Abs. 4 GewStH).

1.59

Scheitert die Eintragung der GmbH, liegt eine sogenannte unechte Vorgesellschaft vor. Diese ist gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich als Personenunternehmen (Einzelunternehmer, GbR oder OHG) zu betrachten, so dass für diese die Grundsätze der Vorgründungsgesellschaft gelten.