9.2 Ursachen für eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz

Autor: Bolk

9.7

Grundsätzlich sind die Ansätze von Wirtschaftsgütern, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie deren Bewertung nach Handelsrecht für die steuerrechtlich gebotene Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG). Abweichend davon regeln zahlreiche Vorschriften indes eine Durchbrechung dieses Maßgeblichkeitsgrundsatzes.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG :

Bilanzposten für latente Steuern entsprechend § 274 HGB dürfen in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden. Es fehlt diesen Posten, die als Bilanzierungshilfe einen Einblick in die Vermögenslage der Gesellschaft vermitteln sollen, der Charakter eines Wirtschaftsguts.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG :

ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Steuerbilanz seinem schuldrechtlichen Charakter nach als Fremdkapital auszuweisen. Das gilt auch dann, wenn das Genussrecht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips in der Handelsbilanz aufgrund der Nachrangigkeit, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Beteiligung am Verlust und der Langfristigkeit der Kapitalüberlassung als Eigenkapital behandelt wird. Für den Fall der Sachbehandlung in der Handelsbilanz als Teil des Eigenkapitals sind Vergütungen auf das Genussrechtskapital als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern deshalb vorbehaltlich § Abs. Satz 2 zweite Alternative grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft.