Autor: Bolk |
Grundsätzlich sind die Ansätze von Wirtschaftsgütern, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie deren Bewertung nach Handelsrecht für die steuerrechtlich gebotene Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG). Abweichend davon regeln zahlreiche Vorschriften indes eine Durchbrechung dieses Maßgeblichkeitsgrundsatzes.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG : Bilanzposten für latente Steuern entsprechend § 274 HGB dürfen in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden. Es fehlt diesen Posten, die als Bilanzierungshilfe einen Einblick in die Vermögenslage der Gesellschaft vermitteln sollen, der Charakter eines Wirtschaftsguts. |
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