BGH - Beschluß vom 09.12.2002
II ZB 12/02
Normen:
GmbHG § 7 Abs. 2, 3 § 8 Abs. 2 § 9c ;
Fundstellen:
BB 2003, 324
BGHReport 2003, 280
BGHZ 153, 158
DB 2003, 330
DStR 2003, 298
DZWIR 2003, 202
FGPrax 2003, 83
GmbHR 2003, 227
MDR 2003, 515
NJW 2003, 892
NZG 2003, 170
ZIP 2003, 251
ZNotP 2003, 105
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Bückeburg,

Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung der Gründungsvorschriften

BGH, Beschluß vom 09.12.2002 - Aktenzeichen II ZB 12/02

DRsp Nr. 2003/255

Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung der Gründungsvorschriften

»a) Die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar. b) Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. c) Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet.«

Normenkette:

GmbHG § 7 Abs. 2, 3 § 8 Abs. 2 § 9c ;

Gründe: