7.3 Eigenkapital in der Bilanz der UG (haftungsbeschränkt)

Autor: Bolk

7.21

Grundsätzlich entspricht die Bilanzgliederung der UG (haftungsbeschränkt) - vorbehaltlich der Darstellung im Rahmen der Offenlegung - den allgemeinen Grundsätzen (§§ 242, 264, 266 HGB). Abweichend von § 266 Abs. 3 HGB kommt allerdings während des Bestehens der UG (haftungsbeschränkt)1) ein gesonderter Ausweis des Gewinnvortrags und des Jahresüberschusses in der Bilanz nicht in Betracht. Ursächlich dafür ist, dass die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet ist, bereits bei der Bilanzaufstellung eine gesetzliche Rücklage zu Lasten des Jahresüberschusses zu bilden (siehe dazu auch Rdnr. 2.5).2) In diese Rücklage ist 1/4 des Jahresüberschusses nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr einzustellen.

7.22

Diese Verpflichtung ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erneut zu erfüllen, solange keine Erhöhung des Stammkapitals (§ 57c GmbHG) aufgrund einer entsprechenden notariell beurkundeten Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen wurde (siehe dazu Rdnr. 8.20 ff.). Allein dadurch, dass die gesetzliche Rücklage den Betrag von 25.000 € erreicht, endet die Verpflichtung zur Dotierung dieser Rücklage nicht.

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