7.1 Eigenkapitalgliederung in der Bilanz

Autor: Bolk

7.1.1 Form und Bezeichnung

7.1

Die Bilanz einer Kapitalgesellschaft ist nach § 266 Abs. 1 HGB in Kontoform aufzustellen. Die in der Bilanz auszuweisenden Posten sind gesondert und nach Maßgabe der in § 266 Abs. 2 und 3 HGB vorgeschriebenen Reihenfolge und Bezeichnung auf der Aktiv- bzw. Passivseite gegenüberzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die Passivierung des Eigenkapitals, das nach § 266 Abs. 3 A. HGB wie folgt zu gliedern ist:

A. Eigenkapital

I.

Gezeichnetes Kapital

II.

Kapitalrücklage

III.

Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage

2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

3. satzungsmäßige Rücklagen

4. andere Gewinnrücklagen

IV.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag

V.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

7.1.2 Anmerkungen zu den Positionen des Eigenkapitals

7.1.2.1 Gezeichnetes Kapital

7.2

Das gezeichnete Kapital entspricht dem Betrag, auf den die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber deren Gläubigern beschränkt ist (§ 272 Abs. 1 HGB). Dies entspricht dem Grundkapital bei einer AG (§§ 6, 152 AktG) und dem Stammkapital bei einer GmbH (§§ 5, 42 Abs. 1 ). Der Bilanzausweis hat mit dem Nennbetrag zu erfolgen. Dieser ergibt sich aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag und der am Bilanzstichtag maßgeblichen Eintragung im Handelsregister (zu den Besonderheiten der Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung siehe Rdnr. , 13.1 ff., 14.1 ff.).