BFH - Beschluss vom 09.08.2024
X B 94/23
Normen:
EStG § 3a Abs. 2; EStG a.F. § 3 Nr. 66; EStG § 3 Nr. 66; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 2005
NJW 2024, 2792
BFH/NV 2024, 1151
ZInsO 2024, 2266
NZI 2024, 961
NZI 2024, 993
BB 2025, 85
BB 2025, 287
DStRE 2025, 177
DB 2025, 500
GmbHR 2025, 263
BFH/NV 2025, 304
NZI 2026, 48
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 182/20

Eigenständige Relevanz des Tatbestandsmerkmals der Sanierungsabsicht der Gläubiger; Feststellung der Sanierungseignung

BFH, Beschluss vom 09.08.2024 - Aktenzeichen X B 94/23

DRsp Nr. 2024/11340

Eigenständige Relevanz des Tatbestandsmerkmals der "Sanierungsabsicht der Gläubiger"; Feststellung der Sanierungseignung

1. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20, BFH/NV 2021, 531, Rz 7). 2. Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung. 3. Das Tatbestandsmerkmal der "Sanierungsabsicht der Gläubiger" hat im Rahmen des § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27.11.2020 - X B 63/20, BFH/NV 2021, 531, Rz 9). Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.

Tenor