BGH - Urteil vom 22.01.2014
5 StR 468/12
Normen:
StGB § 263;
Fundstellen:
StV 2014, 474
wistra 2014, 176
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.2012

Eine als Gegenleistung erfolgte Eintragung bei Gewinnspielen als der Zahlung entsprechender und die durch diese eintretende Vermögenseinbuße ausgleichender Vermögenszuwachs

BGH, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 468/12

DRsp Nr. 2014/3342

Eine als Gegenleistung erfolgte Eintragung bei Gewinnspielen als der Zahlung entsprechender und die durch diese eintretende Vermögenseinbuße ausgleichender Vermögenszuwachs

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 263;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 130 € verurteilt. Die Revision des Angeklagten wie die zu seinem Nachteil geführte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte als Geschäftsführer des von ihm gegründeten Finanzdienstleistungsunternehmens P. GmbH unter anderem die ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. bei deren betrügerischen Taten, indem er den Lastschrifteinzug für die von O. , Ö. und weiteren Mittätern betriebene W. GmbH (im folgenden W. ) durchführte und dieser so ermöglichte, durch ihr auf Täuschungshandlungen beruhendes Geschäftsmodell Umsätze zum Nachteil vermeintlicher Kunden zu generieren.