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Das GmbHG sieht eine Reihe von Vorschriften zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vor. Verstöße führen zu einer Neuerfüllungs- bzw. Schadenersatzpflicht. Zu den besonders haftungsträchtigen Fällen gehören:
1.23 | |
Wertlose Sacheinlage: Ist die Sacheinlage zum Anmeldungszeitpunkt nicht ausreichend werthaltig, so kann das Registergericht die Eintragung verweigern. Falls sie akzeptiert wird, kann vom Inferenten aber nachträglich – unabhängig vom Verschulden – der Differenzbetrag als Bareinlage gefordert werden (§ 9 Abs. 1 GmbHG). | |
1.24 | |
Falsche Angaben: Werden dem Handelsregister gegenüber falsche Angaben gemacht (z.B., wenn Einlagen gar nicht in das Vermögen der GmbH eingebracht wurden), so haften alle Gesellschafter dafür (§ 9a Abs. 1 GmbHG). Allerdings können einzelne Gesellschafter nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft, in diesem Fall ist die Haftung ausgeschlossen. | |
1.25 | |
Überhöhte Gründungskosten: Die Gesellschafter haften auch für überhöhte Gründungskosten, soweit ihnen mindestens grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch hier ist eine Exkulpationsmöglichkeit gegeben. | |
1.26 | |
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