1.1 Echte Neugründung

...

1.1.1.5 Typische Haftungsgefahren bei der Gründung

1.22

Das GmbHG sieht eine Reihe von Vorschriften zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vor. Verstöße führen zu einer Neuerfüllungs- bzw. Schadenersatzpflicht. Zu den besonders haftungsträchtigen Fällen gehören:

1.23

Wertlose Sacheinlage: Ist die Sacheinlage zum Anmeldungszeitpunkt nicht ausreichend werthaltig, so kann das Registergericht die Eintragung verweigern. Falls sie akzeptiert wird, kann vom Inferenten aber nachträglich – unabhängig vom Verschulden – der Differenzbetrag als Bareinlage gefordert werden (§ 9 Abs. 1 GmbHG).

1.24

Falsche Angaben: Werden dem Handelsregister gegenüber falsche Angaben gemacht (z.B., wenn Einlagen gar nicht in das Vermögen der GmbH eingebracht wurden), so haften alle Gesellschafter dafür (§ 9a Abs. 1 GmbHG). Allerdings können einzelne Gesellschafter nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft, in diesem Fall ist die Haftung ausgeschlossen.

1.25

Überhöhte Gründungskosten: Die Gesellschafter haften auch für überhöhte Gründungskosten, soweit ihnen mindestens grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch hier ist eine Exkulpationsmöglichkeit gegeben.

1.26