Autor: Bolk |
Auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist im Hinblick auf das steuerliche Einlagekonto § 28 KStG entsprechend anzuwenden.1) In Höhe des Nennbetrags der Anteile ist das Einlagekonto zunächst zu erhöhen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG). Anschließend mindert die Auszahlung an den Gesellschafter wiederum in Höhe des Nennbetrags das Einlagekonto. Ein bestehender Sonderausweis ist in diesen Fällen nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG zu mindern.
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Soweit der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile überschreitet, liegt eine Leistung an den Gesellschafter vor, die als Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG das Einlagekonto mindert, soweit diese den ausschüttbaren Gewinn übersteigt.2)
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