BFH - Urteil vom 08.10.2025
II R 20/23
Normen:
AO § 109 Abs. 1 S. 2; AO § 110; GrEStG § 16 Abs. 5; GrEStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GrEStG § 18 Abs. 2 S. 2; GrEStG § 18 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 19 Abs. 1; GrEStG § 19 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2026, 405
DB 2026, 502
AO-StB 2026, 75
BB 2026, 803
BFH/NV 2026, 485
DStRE 2026, 543
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2409/21

Einhaltung der Pflicht eines Notars zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Urteil vom 08.10.2025 - Aktenzeichen II R 20/23

DRsp Nr. 2026/1770

Einhaltung der Pflicht eines Notars zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren. Der Notar ist nicht "jemand" im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. 2. Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen der versäumten Frist zu gewähren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 24). 3. Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.10.2022 - 4 K 2409/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: