16.1 Allgemeines

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16.1.3 Ermittlung des Einkommens (§ 8 KStG)

16.6

Das KStG bestimmt keinen eigenen Einkommensbegriff. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG ist zur Bestimmung des Einkommens grundsätzlich auf die Vorschriften des EStG zurückzugreifen.

16.7

Praxistipp

R 8.1 KStR 2015 enthält eine Übersicht der Normen des EStG, die auch bei der Gewinnermittlung nach KStG Anwendung finden. Im Umkehrschluss legt die Tatsache, dass bestimmte Normen in der Auflistung nicht enthalten sind (z.B. § 10, § 12 EStG etc.), nahe, dass diese keine Anwendung finden.

16.8

Zugleich ergänzt das KStG die einkommensteuerlichen Vorschriften um spezielle Normen, die als leges speciales den Regelungen des EStG insoweit vorgehen. Die Anwendung des EStG tritt insbesondere dann zurück, wenn die Vorschriften auf Eigenschaften abstellen, die für natürliche Personen charakteristisch sind. Daher scheidet z.B. eine Anwendung des § 16 Abs. 4 oder § 33a EStG aus. Demgegenüber bestehen Sondervorschriften des KStG, die speziell auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten sind (insbesondere die Regelungen über die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Kapitalgesellschaften sind zudem stets buchführungspflichtig (§ 238 HGB). Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG ist daher das Ergebnis der Handels- bzw. der Steuerbilanz.

16.9

Hinweis

Der Handelsbilanzgewinn ist aufgrund bilanzsteuerrechtlicher Besonderheiten hinsichtlich der Bilanzierung und Bewertung gem. § 60 Abs. 2 EStDV in ein steuerbilanzielles Ergebnis überzuleiten (siehe zur Überleitungsrechnung im Einzelnen Rdnr. 9.2 ff.).

Der steuerbilanzielle Gewinn ist dann für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens aufgrund zahlreicher EStG - und KStG -Normen außerbilanziell zu korrigieren.

16.10

Praxistipp

Anhaltspunkt für die Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften bieten auch die Steuererklärungsvordrucke (Körperschaftsteuererklärung, bis 2016 Vordruck KSt 1 A; ab 2017: Anlage GK zur KSt 1). Ausgangsgröße für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft ist der Steuerbilanzgewinn/-verlust bzw. der Jahresüberschuss/-fehlbetrag. Von dieser Ausgangsgröße werden zahlreiche Korrekturen vorgenommen, die in den verschiedenen Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung dargestellt werden.