16.1 Allgemeines

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16.1.1 Steuerpflicht

16.1

Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Eine Besonderheit bei Kapitalgesellschaften ist - im Vergleich zu anderen Körperschaftsteuersubjekten -, dass diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Betätigung gem. § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielen. Diese gesetzliche Norm ist zielführend, da Kapitalgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung keine außerbetriebliche Sphäre1) haben und folglich die gesamte Wertschöpfung einer Kapitalgesellschaft steuerrelevant ist.

16.2

Hinweis

Unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG fallen grundsätzlich auch sogenannte Eigengesellschaften, d.h. Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen. Auf die Besteuerung der öffentlichen Hand soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden.