OLG Celle - Beschluss vom 22.10.2014
9 W 124/14
Normen:
GmbHG § 5; AktG § 26 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 134
GmbHR 2015, 139
NotBZ 2015, 184
ZIP 2014, 2387

Eintragung einer GmbH im Handelsregister bei Unangemessenheit der Gründungskosten

OLG Celle, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 9 W 124/14

DRsp Nr. 2014/17866

Eintragung einer GmbH im Handelsregister bei Unangemessenheit der Gründungskosten

Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,-€ Gründungskosten bis zu 15.000,-€ trägt, so sind diese Kosten unangemessen; diese Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen. Das ist auch dann nicht anders, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. September 2014 gegen die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin des Amtsgerichts ... - Registergericht - vom 27. August 2014 sowie 8. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 30.000 €.

Normenkette:

GmbHG § 5; AktG § 26 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit am 22. August 2014 beim Registergericht ... eingegangenem Antrag hat die Beschwerdeführerin die Eintragung des von ihrer Gesellschafterversammlung am 21. August 2014 beschlossenen Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "I. GmbH" beantragt. Die künftige Gesellschaft hat ein Stammkapital von 25.000 Euro.