BFH - Urteil vom 27.04.2000
I R 58/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; HGB § 272 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2136
BFH/NV 2000, 1526
BFHE 192, 428
BStBl II 2001, 168
DB 2000, 2197
DStR 2000, 1818
GmbHR 2000, 1163
NZG 2001, 379
Vorinstanzen:
FG Köln,

Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung

BFH, Urteil vom 27.04.2000 - Aktenzeichen I R 58/99

DRsp Nr. 2000/7609

Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung

»1. Die Einzahlung eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung. Wird der in einer Fremdwährung geleistete Einzahlungsbetrag später an den Gesellschafter zurückgezahlt und hat sich der --in DM berechnete-- Wert jenes Betrags inzwischen durch einen Kursverlust der fremden Währung vermindert, so entsteht für den Gesellschafter auch dann kein sofort abzugsfähiger Aufwand, wenn er die Beteiligung im Betriebsvermögen hält. 2. Ist die empfangende Gesellschaft eine ausländische, so ist nach dem jeweiligen ausländischen Handelsrecht zu beurteilen, ob die Einzahlung in die Kapitalrücklage die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft erhöht oder zur Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftsguts "Beteiligung an der Kapitalrücklage" führt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; HGB § 272 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer mit Wechselkursveränderungen begründeten Teilwertabschreibung.