18.6 Einzelfälle/Besonderheiten

Autor: Stümpfig

18.6.1 Korrekturvorschrift des § 32a Abs. 2 KStG

18.65

Durch § 32a Abs. 2 KStG wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass die steuerlichen Konsequenzen einer verdeckten Einlage auf der Gesellschaftsebene und der Gesellschafterebene aufeinander abgestimmt erlassen, aufgehoben und geändert werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eigenständige Korrekturvorschrift außerhalb der AO.

Hinweis

18.66

Neben der Korrekturvorschrift nach § 32a Abs. 2 KStG bleiben die Änderungsvorschriften der AO (z.B. § 164 Abs. 2, § 173 AO) unberührt bestehen und können ggf. ergänzend zur Anwendung kommen, soweit die einzelnen Tatbestandsmerkmale einschlägig sind.

18.67

§ 32a Abs. 2 KStG eröffnet die Möglichkeit, den Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft zu ändern, zu erlassen oder aufzuheben, soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid (oder Feststellungsbescheid) hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

Beispiel

Der Steuerbescheid des Jahres 01 des Gesellschafters A wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 05 geändert. Eine als Aufwand berücksichtigte Ausbuchung einer Forderung gegenüber der A-GmbH wurde als verdeckte Einlage gewertet, so dass die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht wurden. Bei der A-GmbH wurde im Rahmen der ursprünglichen Veranlagung ein Ertrag durch die Ausbuchung der Verbindlichkeit erfasst.

Lösung