BGH - Urteil vom 10.11.2020
II ZR 211/19
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2817
DB 2020, 2624
DStR 2021, 177
DStR 2021, 1887
DZWIR 2021, 220
GmbHR 2021, 84
MDR 2021, 108
NJW 2021, 622
NZG 2021, 117
NotBZ 2021, 112
WM 2020, 2375
ZIP 2020, 2513
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 52/18
OLG Brandenburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 169/18

Einziehung eines materiell bestehenden Geschäftsanteils aus einem in der Person des materiell berechtigten Gesellschafters liegenden wichtigen Grund durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Heranziehung des in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragenen Inhabers eines Geschäftsanteils auch für mitgliedschaftliche Pflichten

BGH, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen II ZR 211/19

DRsp Nr. 2020/17736

Einziehung eines materiell bestehenden Geschäftsanteils aus einem in der Person des materiell berechtigten Gesellschafters liegenden wichtigen Grund durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Heranziehung des in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragenen Inhabers eines Geschäftsanteils auch für mitgliedschaftliche Pflichten

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht gehindert, einen nach einem möglicherweise fehlgeschlagenen Einziehungsversuch aus der Gesellschafterliste entfernten, aber materiell bestehenden Geschäftsanteil aus einem in der Person des materiell berechtigten Gesellschafters liegenden wichtigen Grund einzuziehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. August 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand