BFH - Urteil vom 17.11.2021
II R 21/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1172
BFH/NV 2022, 775
DB 2022, 1366
DStR 2022, 1042
DStRE 2022, 696
GmbHR 2022, 875
NZG 2022, 819
ZEV 2022, 424
ZEV 2022, 452
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 72/18

Einziehung von GeschäftsanteilenAnfall von SchenkungssteuerVermögensverschiebung und Unentgeltlichkeit einer ZuwendungWertverschiebungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

BFH, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen II R 21/20

DRsp Nr. 2022/7455

Einziehung von Geschäftsanteilen Anfall von Schenkungssteuer Vermögensverschiebung und Unentgeltlichkeit einer Zuwendung Wertverschiebungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.10.2019 – 4 K 72/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie drei weitere Personen (A, B und C) waren im Jahre 2007 Gesellschafter einer GmbH mit einem Stammkapital von insgesamt 324.000 €. Sie hielten jeweils einen Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 81.000 €. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig, ohne Zustimmung war sie unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch konnten die Gesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Gesellschaft oder eine zu benennende Person beschließen.