BFH - Urteil vom 20.04.1999
VIII R 44/96
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 S. 2, S. 3;
Fundstellen:
BB 1999, 1369
BFH/NV 1999, 1277
BFHE 188, 352
BStBl II 1999, 698
DB 1999, 1432
DStR 1999, 1022
GmbHR 1999, 775
NZG 1999, 792
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 1099),

EK-04-Ausschüttung bei wesentlicher Beteiligung

BFH, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen VIII R 44/96

DRsp Nr. 1999/7288

EK-04-Ausschüttung bei wesentlicher Beteiligung

»Übersteigen die Ausschüttungen aus dem EK 04 einer Kapitalgesellschaft die Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG, sind in Höhe des übersteigenden Betrags negative Anschaffungskosten anzusetzen.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 S. 2, S. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Ehegatten-- wurden für das Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der T-GmbH. Die Geschäftsanteile hielt er im Privatvermögen. 1988 veräußerte er die Anteile. Streitig ist die Höhe des dabei erzielten Veräußerungsgewinns.Die T-GmbH (Stammkapital 5 250 000 DM) hatte in den Jahren bis 1981 erhebliche Verluste erlitten, durch die ihr Eigenkapital aufgezehrt worden war. Ihre damalige Muttergesellschaft verzichtete deshalb auf Forderungen in Höhe von 32 894 864,25 DM und übernahm Schulden der T-GmbH in Höhe von 4 Mio. DM. Den Gesamtbetrag von 36 894 864,25 DM schrieb die T-GmbH als Einlage dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 (EK 04) zu.