BFH - Urteil vom 16.05.2013
II R 3/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3319/08

Endgültiger Verlust der Altgesellschaftereigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG trotz späteren Wiedereintritts in die Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen II R 3/11

DRsp Nr. 2013/21110

Endgültiger Verlust der Altgesellschaftereigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG trotz späteren Wiedereintritts in die Personengesellschaft

1. Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als (Alt-)Ge-sellschafter einer Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft über-geht.2. Die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GrEStG durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen (Alt-)Gesell-schafter beseitigt werden.3. Erwirbt der zuvor ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.