BGH - Urteil vom 04.07.2017
II ZR 319/15
Normen:
GmbHG § 64; InsO a.F. § 142;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 231/11
OLG Düsseldorf, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 169/14

Entfallen der Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife; Ausgleich der durch die Zahlung verursachten Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung; Geeignetheit der in die Masse gelangenden Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger; Bemessung der in die Masse gelangenden Gegenleistung nach Liquidationswerten

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen II ZR 319/15

DRsp Nr. 2017/11200

Entfallen der Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife; Ausgleich der durch die Zahlung verursachten Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung; Geeignetheit der in die Masse gelangenden Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger; Bemessung der in die Masse gelangenden Gegenleistung nach Liquidationswerten

a) Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF sind insoweit nicht entsprechend anwendbar.b) Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das sind Arbeits- oder Dienstleistungen in der Regel nicht.c) Wenn die Gesellschaft insolvenzreif und eine Liquidation zugrunde zu legen ist, ist die in die Masse gelangende Gegenleistung grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden ist.