1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die GbR I für 2009 vom 7. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2016 wird wie folgt geändert:
a.die festgestellten nach Quote verteilten laufenden Einkünfte werden um 46.633 € auf 329.772,13 € erhöht,
b.die als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden Vergütungen werden um 601.320 € auf 0 € herabgesetzt; hiervon entfallen auf den Beteiligten Nr. 1 V 477.358 € und auf den Beteiligten Nr. 2 S 123.962 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 76% und die Klägerin zu 24%.
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