Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens
Streitig ist, ob die Tatbestandsvoraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG insoweit erfüllt ist, dass die in § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vereinbarte Verlustübernahme § 302 Abs. 1 AktG entspricht und die Verlustübernahmeverpflichtung nicht über das in § 302 Abs. 1 AktG geregelte Maß eingeschränkt ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die Rechtsnachfolgerin der B GmbH (neu) ist.
Mit Notarvertrag vom 09.02.2005 wurde eine C GmbH als Vorratsgesellschaft gegründet. Mit Vertrag vom 09.08.2005 erwarb die B GmbH (alt) die GmbH-Anteile der C GmbH. Durch Vertrag vom 16.08.2005 wurde die Firma C GmbH geändert in B GmbH (im Weiteren: B GmbH neu).
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