5.8 Ergebnis der Jahresabschlussprüfung

Autor: Koch

5.88

Nach Abschluss der Prüfungsdurchführung erfolgt die Berichterstattung über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung. Die Berichterstattung des Abschlussprüfers erfolgt nach § 321 HGB in Form eines schriftlichen Prüfungsberichts und nach § 322 HGB durch einen schriftlichen Bestätigungsvermerk. Zusätzlich trifft den Abschlussprüfer eine Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die jeweilige Form der Berichterstattung richtet sich an unterschiedliche Adressaten. Während sich der Bestätigungsvermerk an die interessierte Öffentlichkeit richtet, dient der Prüfungsbericht i.d.R. nur einem begrenzten internen Adressatenkreis wie z.B. den Anteilseignern.

5.8.1 Prüfungsbericht

5.89

Der Prüfungsbericht hat insbesondere die Aufgabe, die Überwachung des Unternehmens zu unterstützen. Insofern richtet sich der Prüfungsbericht mit seinen Aussagen über Gegenstand, Art und Umfang, Feststellungen und Prüfungsergebnisse vornehmlich an die Organe des Unternehmens, denen die Aufsicht obliegt.1) Der Abschlussprüfer hat nach § 321 Abs. 5 HGB die Pflicht, einen datierten und unterzeichneten Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern oder dem Aufsichtsorgan vorzulegen.

5.90