8.4 Ergebnisverwendung der UG (haftungsbeschränkt)

Autor: Bolk

8.20

Bei der Aufstellung der Bilanz der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt) i.S.d. § 5a GmbHG ist zu berücksichtigen, dass diese Gesellschaft zur Dotierung einer gesetzlichen Rücklage gem. § 5a Abs. 3 EStG verpflichtet ist (siehe Rdnr. 2.5). Dies erfordert eine Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung einer teilweisen Ergebnisverwendung (§ 268 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 2 HGB). Die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage beträgt 25 % des Jahresüberschusses vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr.

8.21

In der Bilanz ist deshalb abweichend vom Wahlrecht des § 268 Abs. 1 HGB anstelle von Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zwingend der Bilanzgewinn auszuweisen. Nur in dieser Höhe besteht eine Anspruchsgrundlage der Gesellschafter (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Dafür ist unmaßgeblich, ob ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde (§ 2 Abs. 1, § 3 GmbH) oder der Gründung der Gesellschaft nur ein Musterprotokoll im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbH zugrunde liegt.1)

Beispiel

Am 01.07.02 wurde die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) und einem Stammkapital i.H.v. 1.500 € beurkundet. Der Jahresüberschuss für 02 beträgt 20.500 €.

Lösung