BFH - Urteil vom 11.03.2025
IX R 17/24
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 3; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 4; EStG § 22 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2025, 1265
DB 2025, 1519
DStRE 2025, 757
FamRZ 2025, 1245
ZEV 2025, 625
NotBZ 2025, 440
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 36/24

Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragugn; Übernahme von Schulden beim Erwerb eines Wirtschaftsguts als ein entgeltliche Gegenleistung

BFH, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen IX R 17/24

DRsp Nr. 2025/6220

Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragugn; Übernahme von Schulden beim Erwerb eines Wirtschaftsguts als ein entgeltliche Gegenleistung

Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.05.2024 - 3 K 36/24 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 3; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 4; EStG § 22 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer teilentgeltlichen Übertragung im Rahmen des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 2014 teilweise fremdfinanziert ein bebautes Grundstück für 143.950 €. Das Grundstück wurde vermietet.