LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2019
3 Ta 402/19
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3106/19

Eröffnung Rechtsweg Arbeitsgericht bei Arbeitsvertrag mit FremdgeschäftsführerKeine gerichtliche Korrektur bei vorgenommener VertragstypenwahlFeststellung des Status des Vertragsverhältnisses im Ganzen kein sic-non-Fall

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 3 Ta 402/19

DRsp Nr. 2020/6654

Eröffnung Rechtsweg Arbeitsgericht bei "Arbeitsvertrag" mit Fremdgeschäftsführer Keine gerichtliche Korrektur bei vorgenommener Vertragstypenwahl Feststellung des Status' des Vertragsverhältnisses im Ganzen kein sic-non-Fall

1. Zur sic-non-Einstufung von Kündigungsschutzanträgen bei außerordentlicher Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages im Nachgang zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18, siehe hierzu auch bereits LAG Düsseldorf vom 12.11.2019 - 3 Ta 377/19).2. Vereinbaren die Vertragsparteien die vertragliche Grundlage der Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers ausdrücklich als "Arbeitsvertrag", ist diese Vertragstypenwahl regelmäßig bindend. Eine gerichtliche Korrektur anhand der praktischen Vertragsdurchführung findet hier nicht statt. Damit ist automatisch auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründet.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 03.09.2019 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2019 - Az.: 12 Ca 3106/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.111,11 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6.