Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2017 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 364.502,07 €, der für das Beschwerdeverfahren auf 33.024,85 € festgesetzt.
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