BGH - Beschluss vom 24.09.2019
II ZR 248/17
Normen:
GmbHG § 64 S. 2 und S. 4;
Fundstellen:
DStR 2020, 179
DStR 2020, 938
GmbHR 2020, 772
NZI 2020, 180
ZIP 2020, 1239
ZInsO 2020, 141
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 48/15
OLG München, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 3769/16

Erstattungspflicht des Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH kraft Organstellung für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen

BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen II ZR 248/17

DRsp Nr. 2019/17941

Erstattungspflicht des Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH kraft Organstellung für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen

Grundsätzlich wird das Verschulden des Geschäftsführers einer GmbH vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft Zahlungen leistet. Da insoweit einfache Fahrlässigkeit genügt, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, die gerade eine zumindest teilweise Haftungsfreistellung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit vorsehen, schon begrifflich aus. Auch eine Sanierungsabsicht allein entschuldigt Zahlungen nach Insolvenzreife nicht.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2017 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 364.502,07 €, der für das Beschwerdeverfahren auf 33.024,85 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 64 S. 2 und S. 4;

Gründe