Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2011
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.
Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
A.
Der Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte zu 2. (Kläger) ist selbständiger Buchbindermeister und führte seinen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen.
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