BFH - Urteil vom 22.06.2017
IV R 42/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 und Abs. 5; AO § 42;
Fundstellen:
BFHE 259, 258
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 175/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Anteilen an einem Schiffsfonds

BFH, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen IV R 42/13

DRsp Nr. 2017/17111

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Anteilen an einem Schiffsfonds

1. Mitunternehmer kann auch sein, wer einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, um ihn kurze Zeit später weiterzuveräußern. 2. Ermittelt die Personengesellschaft ihren Gewinn gemäß § 5a EStG nach der Tonnage, umfasst der pauschal ermittelte Betrag auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Beteiligungsdauer. Ein Gestaltungsmissbrauch ist in der Nutzung der Abgeltungswirkung für Veräußerungsgewinne nach kurzer Beteiligungsdauer nicht zu sehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2013 6 K 175/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 und Abs. 5; AO § 42;

Gründe

I.