BFH - Urteil vom 21.09.2016
I R 65/14
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3370/09 AO

Ertragsteuerliche Behandlung der Wertaufholung zuvor teilwertabgeschriebener Wertpapiere

BFH, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen I R 65/14

DRsp Nr. 2017/605

Ertragsteuerliche Behandlung der Wertaufholung zuvor teilwertabgeschriebener Wertpapiere

NV: Es besteht keine Ermessensreduzierung auf Null für eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn sich die Mindestbesteuerung aus dem Zusammenspiel einer früheren steuerwirksamen Teilwertberichtigung und der deshalb nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigenden Teilwertaufholung ergibt.

1. § 8b Abs. 2 S. 4 KStG verfolgt den Zweck, dass außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3 KStG steuerwirksame Teilwertabschreibungen bei einer Wertaufholung der Wirtschaftsgüter systemkonsequent im Sinne einer Nachversteuerung von der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG ausgeschlossen werden. Ziel ist daher, zu verhindern, dass es nach dem Systemwechsel zum sog. Halbeinkünfteverfahren zu einer steuerfreien Realisierung stiller Reserven kommt, die nach früherer Rechtslage steuerpflichtig gewesen wäre. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Finanzamt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens den Verlustabzug nur nach Maßgabe der sog. Mindestbesteuerung (§ 8 Abs. 1 KStG, § 10d Abs. 2 S. 1 EStG) berücksichtigt.