FG Düsseldorf, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3370/09AO
Ertragsteuerliche Behandlung der Wertaufholung zuvor teilwertabgeschriebener Wertpapiere
BFH, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen I R 65/14
DRsp Nr. 2017/605
Ertragsteuerliche Behandlung der Wertaufholung zuvor teilwertabgeschriebener Wertpapiere
NV: Es besteht keine Ermessensreduzierung auf Null für eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn sich die Mindestbesteuerung aus dem Zusammenspiel einer früheren steuerwirksamen Teilwertberichtigung und der deshalb nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigenden Teilwertaufholung ergibt.
1. § 8b Abs. 2 S. 4 KStG verfolgt den Zweck, dass außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3KStG steuerwirksame Teilwertabschreibungen bei einer Wertaufholung der Wirtschaftsgüter systemkonsequent im Sinne einer Nachversteuerung von der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2KStG ausgeschlossen werden. Ziel ist daher, zu verhindern, dass es nach dem Systemwechsel zum sog. Halbeinkünfteverfahren zu einer steuerfreien Realisierung stiller Reserven kommt, die nach früherer Rechtslage steuerpflichtig gewesen wäre.2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Finanzamt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens den Verlustabzug nur nach Maßgabe der sog. Mindestbesteuerung (§ 8 Abs. 1KStG, § 10d Abs. 2 S. 1 EStG) berücksichtigt.
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