BFH - Urteil vom 20.07.2018
IX R 31/17
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c, § 3c Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 133, § 157;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 13
DStZ 2018, 902
GmbHR 2018, 1329
HFR 2019, 17
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2013/16

Ertragsteuerliche Behandlung einer Ablösezahlung für Besserungsscheine

BFH, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen IX R 31/17

DRsp Nr. 2018/16945

Ertragsteuerliche Behandlung einer Ablösezahlung für Besserungsscheine

NV: Die Ablösezahlung für Besserungsscheine ist unselbständiger Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG, wenn bei der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile kein Besserungsfall gemäß Besserungsabrede eingetreten ist und die Ablösung nur dazu diente, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen an der Kapitalgesellschaft auf Dauer lastenfrei zu übertragen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2017 2 K 2013/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c, § 3c Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 133, § 157;

Gründe

I.