BFH - Urteil vom 22.10.2013
X R 26/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12347
FG Niedersachsen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12348/07

Ertragsteuerliche Behandlung eines Darlehensvertrages unter nahen Angehörigen; Maßstab für den Fremdvergleich

BFH, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen X R 26/11

DRsp Nr. 2013/25221

Ertragsteuerliche Behandlung eines Darlehensvertrages unter nahen Angehörigen; Maßstab für den Fremdvergleich

1. Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig.2. Der Fremdvergleich ist strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird.3. Dient das Angehörigendarlehen hingegen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.