BFH - Urteil vom 27.10.2020
VIII R 18/17
Normen:
KStG § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 3, Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 63; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 32d Abs. 4;
Fundstellen:
AG 2021, 405
BB 2021, 341
BFH/NV 2021, 502
DB 2021, 261
DStR 2021, 279
DStRE 2021, 244
GmbHR 2021, 334
IStR 2021, 222
NZG 2021, 608
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 737/15

Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-KapitalanlagengesellschaftVoraussetzungen der Behandlung als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr

BFH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen VIII R 18/17

DRsp Nr. 2021/2108

Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Kapitalanlagengesellschaft Voraussetzungen der Behandlung als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr

1. Fragen der Vereinbarkeit des von der ausschüttenden EU-Kapitalgesellschaft zu betreibenden Feststellungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 8 KStG mit höherrangigem Recht hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses des Verfahrens, der Antragstellung und –frist, der Anforderungen an den Nachweis einer Einlagenrückgewähr und der Mitwirkungs- und Antragsrechte des Anteilseigners sind nicht im Rahmen der Veranlagung des Anteilseigners zu klären. 2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass inländische Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens den Nachweis führen können, dass ein bestimmter Bezug als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, Ausschüttungen an inländische Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG ohne weitere Nachweismöglichkeit des Anteilseigners jedoch stets als Gewinnausschüttung gelten, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren gemäß § 27 Abs. 8 KStG nicht betreibt.