FG Hessen, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 737/15
Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-KapitalanlagengesellschaftVoraussetzungen der Behandlung als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr
BFH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen VIII R 18/17
DRsp Nr. 2021/2108
Ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-KapitalanlagengesellschaftVoraussetzungen der Behandlung als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr
1. Fragen der Vereinbarkeit des von der ausschüttenden EU-Kapitalgesellschaft zu betreibenden Feststellungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 8KStG mit höherrangigem Recht hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses des Verfahrens, der Antragstellung und –frist, der Anforderungen an den Nachweis einer Einlagenrückgewähr und der Mitwirkungs- und Antragsrechte des Anteilseigners sind nicht im Rahmen der Veranlagung des Anteilseigners zu klären.2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbar, dass inländische Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens den Nachweis führen können, dass ein bestimmter Bezug als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, Ausschüttungen an inländische Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG ohne weitere Nachweismöglichkeit des Anteilseigners jedoch stets als Gewinnausschüttung gelten, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren gemäß § 27 Abs. 8KStG nicht betreibt.
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