BFH - Urteil vom 18.08.2015
I R 88/13
Normen:
KStG 2002 (i.d.F. des UntStRefG 2008) § 8b Abs. 1 und Abs. 10 Satz 1; EStG 2002 (i.d.F. bis zur Änderung durch das UntStRefG 2008) § 20 Abs. 2a; AO (i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008) § 39, § 42;
Fundstellen:
BFHE 251, 190
FR 2022, 522
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 366/12

Ertragsteuerliche Behandlung von Wertpapierleihgeschäften

BFH, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen I R 88/13

DRsp Nr. 2016/1115

Ertragsteuerliche Behandlung von Wertpapierleihgeschäften

Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte. § 8b KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 findet dann beim Entleiher bezogen auf die "entliehenen" Anteile und die daraus resultierenden Einkünfte insgesamt keine Anwendung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. November 2013 6 K 366/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG 2002 (i.d.F. des UntStRefG 2008) § 8b Abs. 1 und Abs. 10 Satz 1; EStG 2002 (i.d.F. bis zur Änderung durch das UntStRefG 2008) § 20 Abs. 2a; AO (i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008) § 39, § 42;

Gründe

I.

Streitig ist u.a. die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) —KStG 2002 n.F.— auf die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) getätigten sog. Wertpapierleihgeschäfte.